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Sanktionen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Unterstützung der russischen Aggression durch Belarus eine Vielzahl von Sanktionen gegen Russland und Belarus beschlossen. Diese kommen zu den bereits seit 2014 bestehenden restriktiven Maßnahmen hinzu. Es gelten nun zahlreiche güterbezogene, personenbezogene und weitere Maßnahmen. Die güterbezogenen Vorschriften finden sich – bis auf das Waffenembargo – vollständig gesammelt in den EU-Verordnungen Nr. 833/2014 (Russland) bzw. 765/2006 (Belarus).

Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.

Für Lieferanten:

Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Wir bitten daher um Zustellung eines entsprechenden Nachweises über die von Ihnen bezogenen Produkte.

Weiterführende Informationen, wenn Sie die Ausführungen vervollständigen wollen, finden Sie hier – siehe unter „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“.