Nachhaltigkeit ist ein langfristiger strategischer Erfolgsfaktor nicht nur für die HUG GmbH, sondern auch
für die Lieferanten und Zulieferer. Mit der neuen Richtlinie zur Nachhaltigkeit für Lieferanten der HUG
GmbH wird nachhaltiges Wirtschaften aktiv eingefordert.
Ziel dieser Richtlinie zur Nachhaltigkeit ist daher die Festlegung eines gemeinsamen Leistungsstandards, Aufklärungsarbeit,
und das Engagement für einen verantwortungsbewussten Geschäftsbetrieb.
Die Nachhaltigkeitsrichtlinie für HUG und deren Lieferanten formuliert Standards und definiert die Anforderungen
an unsere Lieferanten:
- die Einhaltung international anerkannter Menschen- und Arbeitnehmerrechte,
- die Ächtung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit,
- die Einhaltung gesetzlicher Normen und Umweltrichtlinien sowie
- den vorsorgenden Umweltschutz und
- die Einhaltung und Förderung von geschäftsethischem Verhalten.
Wir erwarten außerdem, dass unsere direkten Lieferanten die Einhaltung dieser Richtlinie durch ihre Unterauftragnehmer
und -lieferanten sicher stellen. Sie sind aufgefordert, die Inhalte dieser Richtlinie an alle Beteiligten ihrer
Lieferkette weiterzugeben und deren Einhaltung aktiv zu fördern.
I. Arbeitsbedingungen / Personal
1.) Vermeidung von Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion und des Handels darf auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Die Unternehmen
sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung
oder den Arbeitseinsatz von Kindern zu halten. Dieses Mindestalter sollte nicht geringer als das Alter sein, mit
dem die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht weniger als 15 Jahre betragen. Ein geringeres Alter
ist allerdings in den Ländern zulässig, in denen Wirtschaft und Ausbildungseinrichtungen weniger gut
entwickelt sind. Hier beträgt das Mindestalter 14 Jahre. Für leichte Arbeiten gilt ein Mindestalter von
13 Jahren. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten beträgt 18 Jahre.
2.) Löhne und Sozialleistungen, Arbeitszeiten
Vergütung und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindestlöhne, Überstunden
und gesetzlich vorgeschriebener Sozialleistungen entsprechen. Die Arbeitszeiten müssen mindestens den geltenden
Gesetzen, den Branchenstandards oder den einschlägigen ILO-Konventionen entsprechen, je nachdem, welche Regelung
strenger ist. Überstunden sollten nur freiwillig erbracht werden müssen, und den Beschäftigten ist
nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu gewähren.
3.) Freie Wahl der Beschäftigung
Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten darf
nicht verlangt werden, ihren Ausweis, Reisepass oder ihre Arbeitsgenehmigung als Vorbedingung für die Beschäftigung
auszuhändigen.
4.) Vereinigungsfreiheit
Arbeitnehmer müssen offen mit der Unternehmensleitung über die Arbeitsbedingungen kommunizieren können,
ohne Repressalien, in welcher Form auch immer, befürchten zu müssen. Sie müssen das Recht haben,
sich zusammenzuschließen, einer Gewerkschaft beizutreten, eine Vertretung zu ernennen und sich in eine solche
wählen zu lassen.
5.) Gesundheit und Sicherheit
Der Arbeitgeber gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens im Rahmen
der nationalen Bestimmungen und unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.
II. Umweltstandards
1.) Umweltverantwortung
Unternehmen müssen hinsichtlich der Umweltproblematik nach dem Vorsorgeprinzip verfahren, Initiativen
zur Förderung von mehr Umweltverantwortung ergreifen und die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher
Technologien fördern.
2.) Umweltfreundliche Produktion
In allen Phasen der Produktion muss ein optimaler Umweltschutz gewährleistet sein. Dazu gehört eine
proaktive Vorgehensweise, um die Folgen von Unfällen, die sich negativ auf die Umwelt auswirken können,
zu vermeiden oder zu minimieren. Besondere Bedeutung kommt dabei der Anwendung und Weiterentwicklung energie- und
wassersparender Technologien - geprägt durch den Einsatz von Strategien zur Emissionsreduzierung, Wiederverwendung
und Wiederaufbereitung - zu.
3.) Umweltfreundliche Produkte
Alle entlang der Lieferkette hergestellten Produkte müssen die Umweltschutzstandards ihres jeweiligen
Marktsegments erfüllen. Dies schließt alle bei der Produktion eingesetzten Materialien und Stoffe ein.
Chemikalien und andere Stoffe, die bei Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, müssen identifiziert
sein. Für sie ist ein Gefahrenstoff-Management einzurichten, damit sie durch geeignete Vorgehensweisen sicher
gehandhabt, transportiert, gelagert, wiederaufbereitet oder wiederverwendet und entsorgt werden können.
III. Business-Ethik
1.) Korruptionsbekämpfung
Bei allen Geschäftsaktivitäten und -beziehungen wird ein Höchstmaß an Integrität
erwartet. Jede Form von Korruption, Bestechung, Erpressung und Veruntreuung ist strikt verboten.
2.) Diskriminierungsverbot
Die Diskriminierung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt für Benachteiligung
beispielsweise aufgrund Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer
Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung.
3.) Sicherheit & Qualität
Alle Produkte und Leistungen müssen bei Lieferung die vertraglich festgelegten Qualitäts- und Sicherheitskriterien
erfüllen und für ihren Verwendungszweck sicher genutzt werden können.
IV. Information /Kommunikation
1.) Information Geschäftspartner / Mitarbeiter
Diese Richtlinie muss in der lokalen Sprache in den eigenen Einrichtungen und denen der Geschäftspartner ausgehängt
oder den Mitarbeitern in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden.
2.) Elektronische Form
Zudem ist der Inhalt der Richtlinie auf unserer Webseite abrufbar:
(http://www.hug-technik.com/inhalt/nachhaltigkeitserklaerung.html)
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