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In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1898 S. 846), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels-
und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474).
I. Abschnitt.
Gründung der GmbH
§ 1
Zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet
werden.
§ 2
Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen
Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer
notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
§ 3
Inhalt des Gesellschaftsvertrages
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden
Einlage (Stammeinlage).
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder
sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber
der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
§ 4
Firma der GmbH
(1) Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstand des
Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem
das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz enthalten. Die Namen anderer Personen
als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf
die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch § 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche
Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten.
§ 5
Mindestens 25.564,60 € Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 25.564,60 €, die
Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens 255,65 € betragen.
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen
übernehmen.
(3) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter
verschieden bestimmt werden. Er muß in EUR durch 100 teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß
mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der
Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt
werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen
für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft
die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
§ 6
Mindestens ein Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer
haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt
geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann
nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs
verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer
sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für
die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder
teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere
Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen
des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter
zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser
Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
§ 7
Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit
nicht Sacheinlagen vereinbart sind, 1/4 Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens
soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags
der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.782,30 € erreicht. Wird die Gesellschaft nur durch
eine Person errichtet, so darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens die nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
Einzahlungen geleistet sind und der Gesellschafter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung
bestellt hat.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung
in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung
der Geschäftsführer stehen.
§ 8
Inhalt der Registeranmeldung
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten
der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht
im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen
Stammeinlage ersichtlich ist,
4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde
liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß
der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht,
6. in dem Fall, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in §
7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen
sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Wird die Gesellschaft
nur durch eine Person errichtet und die Geldeinlage nicht voll eingezahlt, so ist auch zu versichern, daß
die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Sicherung bestellt ist.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß
keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß
sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung
nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005) kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
(4) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die
Geschäftsführer haben.
(5) Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gericht zu zeichnen.
§ 9
Nachleistungspflicht für Sacheinlagen
(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, hat der Gesellschafter
in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in 5 Jahren seit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister.
§ 9a
Ersatzanspruch an die Gesellschaft
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht,
so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen
zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für
den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer
befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
(4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich,
für deren Rechnung die Gesellschafter Stammeinlagen übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene
Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter
kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
§ 9b
Verzicht auf Ersatzansprüche und Verjährung
(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a
oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung
der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig
ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht.
(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in
5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die
zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
§ 9c
Ablehnung der Eintragung
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet,
so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages
darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs.
1 oder aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen
oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend
zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.
§ 10
Eintragung in das Handelsregister: Inhalt
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz
der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche
Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer
der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.
(3) In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekanntgemacht
wird, sind außer dem Inhalt der Eintragung die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen und,
sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche
Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.
§ 11
Haftung vor Eintragung in das Handelsregister
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so
haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
§ 12
(aufgehoben)
II. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse Gesellschaft und Gesellschafter
§ 13
Die GmbH ist juristische Person
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig
ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern
derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 14
Stammeinlage bestimmt Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage
der von ihm übernommenen Stammeinlage.
§ 15
Geschäftsanteile: Verkauf, Abtretung und Vererbung
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil
weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf
es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese
Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag
gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile
an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht
werden.
§ 16
Anmeldung bei der Gesellschaft
(1) Der Gesellschaft gegenüber gilt im Fall der Veräußerung
des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft
angemeldet ist.
(2) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer
oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen
Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.
(3) Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen
Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhaftet.
§ 17
Verkauf von Geschäftsanteilen
(1) Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann
nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden.
(2) Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person
des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf
jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß für die
Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung
von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht
erforderlich ist.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen
finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung.
(5) Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen
eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.
(6) Außer dem Fall der Veräußerung und Vererbung findet
eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrag auch für diese Fälle
ausgeschlossen werden.
§ 18
Gemeinschaftlicher Geschäftanteil
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu,
so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften
sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber
des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam,
wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines
Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats
seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
§ 19
Einzahlungspflicht für Stammeinlagen
(1) Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach dem Verhältnis
der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter
nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nicht zulässig. An dem Gegenstand
einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der
Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital
herabgesetzt worden ist.
(4) Vereinigen sich innerhalb von 3 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der
Gesellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von 3 Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile
alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge
eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen.
(5) Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder
welche durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden
Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung
einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Bestimmung erfolgt.
§ 20
Verzugszinsen
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
§ 21
Nachfrist bei verzögerter Einzahlung und Ausfall
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter
eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses
mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt
mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter
seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären.
Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen
Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet,
bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
§ 22
Haftung bei nicht bezahlter Stammeinlage
(1) Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages
der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger
des Ausgeschlossenen verhaftet.
(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung
von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der
letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und
an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist
von 5 Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage,
an welchem der Übergang des Geschäftsanteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet
ist.
(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen
Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
§ 23
Öffentliche Versteigerung von Geschäftsanteilen
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern
nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen
lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
§ 24
Anteilige Haftung für Fehlbeträge
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch
durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag
nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern
nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
§ 25
Die §§ 21 bis 24 sind zwingend
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können
die Gesellschafter nicht befreit werden.
§ 26
Nachschußpflicht der Gesellschafter
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter
über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen
können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile
zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten,
nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
§ 27
Befreiung von der Nachschußpflicht
(1) Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt,
so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der
Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb
eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus
demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen
Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen
Briefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats
nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen
zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung
der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt
dem Gesellschafter.
(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen,
so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung
zu veräußern.
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse
einen bestimmten Betrag überschreiten.
§ 28
Beschränkte Nachschußpflicht
(1) Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt,
so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung
von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21
bis 23 entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht,
soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) ImGesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Einforderung
von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor
vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
§ 29
Gewinnverteilung
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag
nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand
auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter
ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder
werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können
die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden
nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter
den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens
und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil
ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist
entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§ 30
Erhaltung des Stammkapitals
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft
darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung
eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung
darf nicht vor Ablauf von 3 Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrag
für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher
durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekanntgemacht
ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals
unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
§ 31
Erstattung gesetzeswidriger Zahlungen
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind,
müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften
für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist,
die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen
Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten
sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in 5 Jahren; die Verjährung
beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt
dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung
einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung
ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
§ 32
Keine Rückzahlung von Gewinnanteilen
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind
die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen
haben, zurückzuzahlen.
§ 32a
Rückgewähr von Darlehen im Konkurs
(1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr
die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen
gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Konkurs über das Vermögen
der Gesellschaft oder im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses nicht geltend machen. Ein Zwangsvergleich
oder ein im Vergleichsverfahren geschlossener Vergleich wirkt für und gegen die Forderung des Gesellschafters.
(2) Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter
als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat
ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder hat er sich
dafür verbürgt, so kann der Dritte im Konkursverfahren oder im Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige
Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist.
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Rechtshandlungen
eines Gesellschafters oder eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen.
Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter,
der mit zehn vom Hundert oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der
Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden
oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz.
§ 32b
Vor Konkurseröffnung zurückgezahlte Darlehen
Hat die Gesellschaft im Fall des § 32a Abs. 2, 3 das Darlehen im letzten
Jahr vor der Konkurseröffnung zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der die Sicherung bestellt hatte
oder als Bürge haftete, der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu erstatten. Die Verpflichtung besteht
nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von
ihm bestellten Sicherung im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens entspricht. Der Gesellschafter wird von
der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherung gedient hatten, der
Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
andere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen.
§ 33
Erwerb eigener Geschäftsanteile
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen
noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig
geleistet sind, darf sie nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus
vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag
zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand
nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser
Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß
gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam;
jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme
nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur
Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, §
207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung
oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft die nach § 272 Abs.
4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital
oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter
verwandt werden darf.
§ 34
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen,
soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur
statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil
erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

III. Abschnitt.
Vertretung der GmbH
§ 35
Vertretung durch den Geschäftsführer; die Geschäfte zwischen Geschäftsführer und GmbH
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
(2) Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt,
so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der
Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der
Geschäftsführer erfolgt.
(3) Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der
Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
(4) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand
eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer,
so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger
Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 35a
Geschäftsbriefe und Bestellscheine der GmbH
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der
Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer
und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben
über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes
1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register,
bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen
gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle
Liquidatoren anzugeben.
§ 36
Rechtsgeschäfte für die GmbH
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern
vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß
es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
§ 37
Im Gesellschaftsvertrag beschränkte Vertretungsbefugnis
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten,
durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter
festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer,
die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die
Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung
der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§ 38
Geschäftsführerbestellung und ihr Widerruf
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich,
unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf
den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe
sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
anzusehen.
§ 39
Änderungen in der Vertretung - Handelsregister
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie
die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer
oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern,
daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen
und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden
sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gericht zu zeichnen.
§ 40
Jährliche Liste der Gesellschafter - Handelsregister
(1) Die Geschäftsführer haben jährlich im gleichen Zeitpunkt,
in dem der Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der
Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen
sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich
der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung
einer entsprechenden Erklärung.
(2) Eine Liste mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Inhalt haben die Geschäftsführer
unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, sobald sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters
oder daneben in der Hand der Gesellschaft vereinigt haben.
§ 41
Buchführungspflicht
(1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige
Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
(2) -
(4) (aufgehoben)
§ 42
Bilanzierung
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs
aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter
ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein
Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht
zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung
"Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten
entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten
ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.
§ 42a
Vorlage von Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den
Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer
ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht
über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum
Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über
die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf
den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft,
so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses
teilzunehmen.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Feststellung
des Konzernabschlusses nicht bedarf.
§ 43
Geschäftsführerhaftung - Verjährung
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften
der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen
des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft
gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden
sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz
zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer
dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren
in 5 Jahren.
§ 43a
Kreditverbot
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen
oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus
dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen
Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
§ 44
Stellvertreter von Geschäfstführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten
auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
§ 45
Rechte der Gesellschafter
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen
sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden
die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
§ 46
Pflichten der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie
die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft
aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen,
sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen
hat.
§ 47
Stimmrecht
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jede hundert Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren
eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Form.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet
oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht
für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
§ 48
Beschlüsse und Versammlungen der Gesellschafter
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche
Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich
einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand
eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung
eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
§ 49
Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer
berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden,
wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß
die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
§ 50
Einberufungsrechte der Gesellschafter
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten
Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der
Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß
Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe
zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung
des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt,
ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
§ 51
Einladung: Form und Frist der Einberufung
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter
mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt
werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände,
welche nicht wenigstens 3 Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt
worden sind.
§ 51a
Auskunft- und Einsichtsrecht der Gesellschafter
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen
unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher
und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht
verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und
dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.
Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen
werden.
§ 51b
Rechtsweg bei verweigertem Auskunfts- und Einsichtsrecht
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter,
dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
§ 52
Aufsichtsratsbestellung
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind
§ 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1,
§ 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §
93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, §§ 170, 171, 337 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
(2) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister bestellt, gelten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
Jede spätere Bestellung sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer
unverzüglich durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft
bestimmten anderen öffentlichen Blätter bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
(3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

IV. Abschnitt.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 53
Nur durch Gesellschafterbeschluß
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß
der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
§ 54
Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen;
er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen
mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die
in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden
über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in betreff aller Bestimmungen statt,
auf welche sich die in § 10 Abs. 3 und in § 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Veröffentlichungen
beziehen.
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
§ 55
Erhöhung des Stammkapitals
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur
Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer notariell aufgenommenen oder
beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
(2) Zur Übernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft
die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft
erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige
Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der in Absatz
1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter
eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen
sowie die Bestimmung in § 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen
finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.
§ 56
Bei Leistung von Sacheinlagen
(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und
der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung
des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung
des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 56a
Einlagenleistung und Sicherungsbestellung bei Erhöhung
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung
einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 57
Anmeldung und Eintragung der Erhöhung
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt
ist.
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen
auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der
Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Für die
Anmeldung findet im übrigen § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte
Abschrift derselben;
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die
neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage
ersichtlich sein;
3. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die
den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche
die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3,
§ 9b entsprechende Anwendung.
§ 57a
Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 57b
Bekanntmachung
In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer
deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Bei der
Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
§ 57c
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital
erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem
der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
Geschäftsjahr (letzter
Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß
gefaßt worden ist.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist
eine Bilanz zugrunde zu legen.
(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abünderung des Gesellschaftsvertrags
gelten die §§ 57d bis 57o.
§ 57d
Kapital- und Gewinnrücklagen in der Bilanz
(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt
werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde
gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen"
oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen
ausgewiesen sein.
(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der
zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.
(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt
sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
§ 57e
Grundlage: Die letzte geprüfte Jahresbilanz
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden,
wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des
Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs.
3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer
müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
§ 57f
Bilanzierung bei Erhöhung
(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt,
so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze
in der Jahresbilanz entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des
Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des Stammkapitals Beschluß
gefaßt wird, durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie dem Absatz 1 entspricht.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Prüfer
dies durch einen Vermerk zu bestätigen. Die Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne diese Bestätigung
der Prüfer beschlossen werden.
(3) Die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt; falls nicht
andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung
des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind. Im übrigen
sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz
2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, können
auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden.
§ 57g
Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe
des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
§ 57h
Neue Geschäftsanteile oder erhöhter Nennbetrag
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 571 Abs. 2 durch
Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt
werden. Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können
auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden.
(2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß
die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile
ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen
Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils
nicht gedeckt werden können.
§ 57i
Anmeldung des Beschlusses und Eintragungsvoraussetzungen
(1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk
der Prüfer versehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern
sie noch nicht eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Registergericht gegenüber zu erklären,
daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung
eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden
wäre.
(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der
Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden
Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
ist das Gericht nicht verpflichtet.
(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um
eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
§ 57j
Anteilige Aufteilung der neuen Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis
ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
§ 57k
Entstandene Teilrechte
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil
nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich
und vererblich.
(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich
des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt
werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder
wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung
der Rechte (§ 18) zusammenschließen.
§ 57l
Stammkapitalerhöhung
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals
teil.
(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag
an der Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des
Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen
vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch
Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt
werden. Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch 5 teilbaren Betrag
gestellt werden.
§ 57m
Folgen der Kapitalerhöhung
(1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte
zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Geschäftsanteile, insbesondere
die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage bestimmen,
stehen diese Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe
der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Stammkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung
des Stammkapitals, zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend.
(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft
zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsanteile
oder ihres Stammkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen,
wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
§ 57n
Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt
ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden
ist.
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals kann
bestimmt werden, daß die neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung
über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung
des Stammkapitals abweichend von § 57c Abs. 2 zu beschließen, bevor über die Ergebnisverwendung
für das letzte vor der Beschlußfassung abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt worden
ist. Der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über
die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das Stammkapital erhöht worden
ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und der Beschluß über die Ergebnisverwendung
für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr
sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in das Handelsregister eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden
ist.
§ 57o
Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen
Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich
für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des
Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile
nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht
als Zugang auszuweisen.
§ 58
Herabsetzung des Stammkapitals
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden
Bestimmungen erfolgen:
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den
Geschäftsführern zu 3 verschiedenen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter bekanntgemacht
werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben
zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger
sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung
nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen
Blättern zum dritten Mal stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen;
zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich
bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals
bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck
des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter
den in § 5 Abs. 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
§ 58a
Vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Verlustabdeckung
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen
auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der
Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10/100 des nach der Herabsetzung verbleibenden
Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden
ist.
(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind
die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile
können auf jeden durch 10 teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens 25,57 € gestellt werden. Geschäftsanteile,
deren Nennbetrag durch die Herabsetzung unter 25,57 € sinken würde, sind von den Geschäftsführern
zu gemeinschaftlichen Geschäftsanteilen zu vereinigen, wenn die Einlagen auf die Geschäftsanteile voll
geleistet, die Geschäftsanteile nicht mit einer Nachschußpflicht oder mit Rechten Dritter belastet und
nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Die Erklärung
über die Vereinigung der Geschäftsanteile bedarf der notariellen Beurkundung. Die Vereinigung wird mit
der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wirksam.
(4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag
herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung
beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung
oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse sollen
nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags
gelten die §§ 58b bis 58f.
§ 58b
Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
(1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen
und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen
und sonstige Verluste zu decken.
(2) Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage
eingestellt werden, soweit diese 10 vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Als Stammkapital gilt
dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige
Mindestnennbetrag.
(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage
eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch
einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen
werden kann;
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
§ 58c
Wertminderung und Verluste bleiben aus
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr,
in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden
folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung
angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag
in die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten
Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
§ 58d
Gewinnauschüttung
1. Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung
über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital-
und Gewinnrücklagen zusammen 10 vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag,
der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.
2.
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 vom Hundert ist erst für
ein Geschäftsjahr zulässig, das später als 2 Jahre nach der Beschlußfassung über die
Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung
der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich
binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen
ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf des nicht, die im Fall des
Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher
Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung
nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung
hinzuweisen.
§ 58e
Kapitalherabsetzung und Jahresabschluß
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung
über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital-
und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen
sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt
wird.
(2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll
zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die
Kapitalherabsetzung nicht binnen 3 Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden
ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder
eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.
(4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs
erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.
§ 58f
Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine
Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß
als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen
übernommen, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede neue Stammeinlage die Einzahlung geleistet
ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Übernahme
und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals
beurkundet.
(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse
über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder
Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte
staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister
eingetragen werden.
(3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs
erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung
eingetragen worden sind.
§ 59
Registergericht am Sitz der GmbH
Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht
des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind
nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.

V. Abschnitt
Auflösung und Nichtigkeit der GmbH
§ 60
Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag
nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts
oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der 61 und 62;
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach
Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können
die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche
nach den §§ 144a, 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein
Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes
festgestellt worden ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe
festgesetzt werden.
§ 61
Auflösung durch Gerichtsurteil
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden,
wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der
Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann
nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals
entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 62
Auflösung wegen Gefährdung
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß
die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer
wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung
stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
§ 63
Konkursverfahren bei Überschuldung
(1) Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren
außer dem Fall der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Fall der Überschuldung statt.
(2) Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft
bezüglichen Vorschriften in § 207 Abs. 2 § 208 der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
§ 64
Geschäftsführerpflichten bei Zahlungsunfähigkeit
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung
des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß,
wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Eine schuldhafte Verzögerung des Antrags
liegt nicht vor, wenn die Geschäftsführer die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns betreiben.
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen
verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung
geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende
Anwendung.
§ 65
Anmeldung zur Auflösung und Eintragung in das Register
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des Konkursverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels
des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4. In diesen Fällen
hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu 3 verschiedenen Malen
durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung
sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
§ 66
Geschäftsführer als Liquidatoren
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Konkursverfahrens
erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen
mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren
durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben
Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können
auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen
werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 3 und
4 entsprechende Anwendung.
§ 67
Anmeldung und Eintragung der Liquidatoren
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die
Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Anderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch
die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren
oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine
Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 entgegenstehen, und daß sie über
ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2
ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(5) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht
zu zeichnen.
§ 68
Zeichnungsform der Liquidatoren: Namensunterschrift
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt,
so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der
bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
§ 69
Liquidation und Gerichtsstand
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung
der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des
zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts
und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung
hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
§ 70
Pflichten der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen
der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen
der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
§ 71
Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz
(Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß
eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz
und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den
erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb
dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar
sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 36, 37, 41 Abs. 1, §
43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft
sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft
in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat
gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht,
so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei
Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die
üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben
eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3
ist auf sie nicht anzuwenden.
§ 72
Verteilung des Vermögens
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis
ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für
die Verteilung bestimmt werden.
§ 73
Verteilung erst nach Sperrjahr
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden
der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung
an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf
die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz
der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in §
43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 74
Liquidationsende und Aufbewahrungsfrist
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben
die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft
ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der
Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben.
Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses
der Gesellschafter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Einsicht
ermächtigt werden.
§ 75
Gründe für die Nichtigkeitsklage
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die
Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer
und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
§ 76
Mängelheilung
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens
betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
§ 77
Eingetragene der Nichtigkeit der Gesellschaft
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen,
so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit
es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 78
Anmeldungspflichtige Personen
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch
die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs.
1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäft |