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Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten,
Retten und gegen Absturz nach den EG-Richtlinien DIN-EN
1. Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten
Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten hat der Unternehmer
unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten, der örtlichen Gegebenheiten und Gefährdungen
eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und die entsprechende persönlichen Schutzausrüstungen
zum Halten auszuwählen.
2. Haltegurte
Haltegurte dürfen nur benutzt werden, wenn Versicherte damit so gehalten werden können, daß
ein Absturz ausgeschlossen ist. Gegen das Benutzen von Haltegurten bestehen keine Bedenken, wenn das Verbindungsmittel
um den Anschlagpunkt geführt oder geschlungen wird, so daß eine zweisträngige Belastung gegeben
und ein freies Hängen im Gurt ausgeschlossen ist.
3. Sitzgurt
Sitzgurte werden in erster Linie dann eingesetzt, wenn Arbeiten von unten nach oben oder von oben nach unten
durchgeführt werden. Bestehen im Bewegungsraum Hindernisse, sind Sitzgurte mit Schultergurtbändern zu
bevorzugen.
Unter Belastung sollen Sitzgurte höchstens 30 Minuten benutzt werden.
4. Abseilgurte
Bei der Auswahl der Abseilgurte muß geklärt werden, ob ein Versicherter den Abseilgurt selbst anlegen
kann oder ob ein Helfer zur Verfügung stehen muß.
In Fällen, in denen mit akuten Gefahrensituationen zu rechnen ist, z. B. bei Bränden, sind solche
Abseilgurte zu wählen, die schnell angelegt werden können. Ist zum Anlegen eines Gurtes genügend
Zeit vorhanden, können zum Abseilen auch Auffanggurte mit vorderer Fangöse benutzt werden.
5. Benutzungsdauer
Die Benutzungsdauer von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten ist von den jeweiligen
Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.
Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen
Alterung, die insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen
Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Benutzungsdauer
gemacht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Benutzungsdauer
von 6 - 8 Jahren und von Verbindungsmitteln (Seil/ Bändern) von einer Benutzungsdauer von 4 - 6 Jahren ausgegangen
werden.
6. Überwachung
Der Unternehmer hat den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten zu überwachen.
Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtführenden zu benennen, der sicherstellt, daß die Versicherten der
Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen.
7. Prüfungen
Die Versicherten haben persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten vor jeder Benutzung
durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten entsprechend den Einsatzbedingungen
und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien
Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
8. Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beschädigte oder stark beanspruchte persönliche
Schutzausrüstungen zum Halten und Retten der Benutzung entzogen werden, bis ein Sachkundiger der weiteren
Benutzung zugestimmt hat.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen
zum Halten und Retten durch einen Sachkundigen durch solche Ersatzteile ersetzt werden, die den Originalteilen
entsprechen.
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