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In Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden
sein.
Information für Betriebe und Arbeitsstätten
Verordnung über Arbeitsstätten ( Auszug ) 39.1. In den Arbeitsstätten müssen die zur Erste
Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigung,
Nässe und hohe Temperaturen geschützt sein.
Die Mittel zur Ersten Hilfe sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, daß sie von ständigen
Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind.
Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis,
z. B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit Füllung nach Vorschrift.
Krankentragen und andere Transportgeräte
a) in Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren,
gut erreichbaren Stellen vorhanden sein.
b) andere Transportgeräte müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur sehr schwierig einzusetzen
ist.
Sanitätsliegen
Ruheraumliegen entsprechend § 31 der Arbeitsstätten-Verordnung und den Forderungen des Mutterschutzgesetztes.
Untersuchungsliegen nach den Unfallverhütungsvorschriften VBG 109
Erste - Hilfe - Räume
Die Erfordernisse für Sanitätsräume werden in § 38 der Arbeitsstättenverordnung (AstVO
) geregelt.
Liegeräume und werksärztliche Ambulanzen sind keine Erste-Hilfe-Räume!
Die Erfordernisse werden in der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März
1975 geregelt (BGBI IS. 729). Es heißt:
§ 38 Sanitätsräume
(1) Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn
1. mehr als 1.000 Versicherte beschäftigt sind
2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Versicherte beschäftigt sind.
3. es um Baustellen mit mehr als 50 Versicherten geht.
(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zugänge müssen als solche
gekennzeichnet sein. Die Räume oder Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht erreichbar sein.
Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen
und Mitteln ausgestattet sein; die Räume und Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
§ 49 Sanitätsräume
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf Baustellen
(1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Versicherte beschäftigt, müssen mindestens
ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Sanitätsräume und vergleichbare
Einrichtungen sowie ihre Zugänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume oder Einrichtungen müssen
mit einer Trage leicht erreichbar sein.Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche
Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; Die Räume und Einrichtungen müssen
dementsprechend bemessen sein.
(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von
mehr als 20 Versicherten Krankentragen vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung
und Nässe geschützt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen
als solche gekennzeichnet sein.
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