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Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 §4:
(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, daß die Versicherten Unfall-
oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Der Unternehmer hat insbesondere
zur Verfügung zu stellen: Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende
Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist.
Schutzwirkung
Augenschutzgläser müssen den Träger vor folgenden schädigenden Einflüssen schützen:
1. Mechanische Schädigungen (Splitter, Späne, Staub)
2. Optische Schädigungen ( UV-Strahlen, Licht, IR- Strahlen)
3. Chemische Schädigungen (Laugen, Säuren)
4. Thermische Schädigungen (Hitze, Kälte)
Denken Sie immer daran - kein anderes Sinnesorgan ist so leicht verletzbar wie das Auge.
Verwendungsbereich:
Um ein Augenschutzgerät bestimmungsmäßig einsetzen zu können, muß es mit einer Kennzeichnung
versehen sein, aus der der Verwendungszweck zu entnehmen ist. Sichtscheiben und Tragkörper sind getrennt zu
kennzeichnen . Bestehen sie aus einer Einheit, ist der Verwendungsbereich aus der Kennzeichnung auf dem Tragkörper
zu ersehen.
Die optischen Klassen
Um das für den jeweiligen Arbeitsvorgang erforderliche Sehen zu gewährleisten, müssen die prismatischen,
sphärischen und astigmatischen Brechwerte die in den Normen genannten Bedingungen erfüllen.,
Entsprechend diesen Brechwerten werden die Sichtscheiben in drei Klassen eingeteilt:
Klasse 1
für Arbeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Sehleistung, für den Dauergebrauch
Klasse 2
für Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung
Klasse 3
nur in Ausnahmefällen, für grobe Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleistung und
nicht für den Dauergebrauch
(Ausgenommen von der Klassifizierung sind Vorsatzscheiben, da diese immer die Forderungen der
optischen KLASSE 1 erfüllen müssen. Daher entfällt die Angabe der optischen Klasse.)
Schutzstufen nach DIN/EN für Athermal- Gläser
Die meistgebräuchlichen Schutzstufen :
Schutzstufe 1,7
für Schweißerhelfer gegen UV-Bestrahlung und helles Streulicht
Schutzstufe 5
Schweißen und Hartlöten mit 70-200 Ltr. Acetylen/Std., Brennschneiden mit 900-2.000 Ltr. Sauerstoff/Std.
Schutzstufe 7
Schweißen und Hartlöten mit mehr als 800 Ltr. Acetylen/Std., Brennschneiden und Flammen mit 4.000-8.000
Ltr. Sauerstoff/Std.
Hinweis:
Diese Schutzbrillen sind nicht geeignet für - Arbeiten mit Bolzentreibwerkzeugen. - Laserstrahlen. - Umgebungstemperaturen
über 70° Celsius. - Arbeiten mit ansteckenden Stoffen.
Bitte wenden Sie sich in allen Fragen, die diese Arbeitsbereiche betreffen, an unsere Spezialisten - Sie werden
fachkundig beraten.
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